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Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift für Jugendliche Abweichungen von Absatz 2 zulassen, soweit sie für die Berufsausbildung der Jugendlichen…
Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser…
Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer…
Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unternehmer nicht eingesetzt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.