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Gegen Jugendliche können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen zulässig. Die Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es der Zweck erfordert.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
der Entzug von Gegenständen, die zu Gewalttätigkeiten missbraucht werden könnten,
die Beobachtung von Jugendlichen ohne technische Hilfsmittel,
die Absonderung von oder die Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen und
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden.
Eine Beobachtung der Jugendlichen mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Arresträumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen oder Dritter erforderlich ist. Das Schamgefühl der Jugendlichen ist zu schonen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Vollzugsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Arresteinrichtung eine vorläufige Anordnung treffen. In diesen Fällen ist die Entscheidung der Vollzugsleitung unverzüglich einzuholen. Die Gründe für die Anordnung und Aufhebung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Jugendliche, die in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht sind, sucht der ärztliche Dienst auf.
Die Regelungen der §§ 72 bis 75 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen über den unmittelbaren Zwang gelten für den Vollzug des Jugendarrestes entsprechend. Waffen dürfen nicht gebraucht werden.
Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die…
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
Maßnahmen nach § 21 Maßregelvollzugsgesetz sind nur zulässig, wenn die in dem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen nicht ausreichen, das geordnete Zusammenleben…
Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie…
Entziehung von Gegenständen, die der Jugendliche zu Gewalttätigkeiten oder sonst mißbrauchen könnte;
Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.