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Jugendliche können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Vollzugsleitung wenden. Diese wird alsbald das Gespräch mit den Jugendlichen suchen, um die Anliegen mit ihnen zu besprechen. Es sind regelmäßige Sprechstunden einzurichten.
Die Möglichkeit, sich an den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt. Der Justizvollzugsbeauftragte kann die Jugendlichen in ihren Räumen aufsuchen. Die Aussprache und der Schriftwechsel mit ihm werden nicht überwacht.
Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Arresteinrichtung, ist zu gewährleisten, dass die Jugendlichen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. Abschnitt 4 Beendigung des Vollzuges
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die…
Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung oder die…
Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung oder die…
Dem Jugendlichen wird Gelegenheit gegeben, Bitten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Vollzugsleiter zu…
Jugendliche werden aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Arresteinrichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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