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Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen, können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden:
Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
Beschränkung des Aufenthaltes auf bestimmte Bereiche innerhalb der Einrichtung,
Beobachtung bei Nacht,
Einschluss bei Nacht; § 48 Absatz 4 bleibt unberührt,
räumliche Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs oder
Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.
Alle besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen.
Die Anordnung trifft die therapeutische Leitung. Bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch eine andere in der Einrichtung beschäftigte Person treffen. Die Genehmigung der therapeutischen Leitung ist unverzüglich nachzuholen.
Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind zu befristen und bedürfen der medizinischen Mitwirkung und Überwachung. Der von anderen Personen räumlich getrennt untergebrachten Person sind individuelle therapeutische Angebote zu unterbreiten. Jede räumliche Trennung nach Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 6, die länger als 48 Stunden dauert, bedarf der richterlichen Entscheidung. Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren richten sich nach §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung.
Über die Anordnung einer Maßnahme sind die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, ihre anwaltliche Vertretung, eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person und auf Wunsch der untergebrachten Person eine sonstige Bezugs- oder Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen.
Nach Abschluss der Maßnahme ist der untergebrachten Person eine Nachbesprechung und eine Vereinbarung über geeignete Hilfen im Wiederholungsfall anzubieten. Auf die Möglichkeit des nachgehenden Rechtsschutzes ist sie hinzuweisen.
Die Anordnung, der Grund, der Verlauf und die Beendigung der Maßnahme sind zu dokumentieren.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementDie untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihr nur…
Anordnungen zum Aufenthaltsort und zu Verhaltensweisen außerhalb der Einrichtung zu befolgen und
Versucht eine untergebrachte Person, sich bei durch Beschäftigte der Einrichtung begleiteten Aufenthalten außerhalb der Einrichtung der Unterbringung zu…
Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung durchsucht werden. Die…
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der…
Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.