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Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Die Bestellung erfolgt durch das für Justiz zuständige Ministerium.
Die Vollzugsleitung vertritt die Einrichtung nach außen und ist für den gesamten Arrestvollzug verantwortlich. Sie kann ihre Befugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.
Die Leitung der Einrichtung vertritt die Einrichtung nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die…
Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der…
Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter oder sind mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der Jugendrichter, den die…
Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für…
Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zur Anstaltsleitung bestellen. In…
Der Vollzugsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Vollzugs verantwortlich; er trifft die im Rahmen des Vollzugs erforderlichen Entscheidungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.