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Leiterin oder Leiter der Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist die oder der von der Aufsichtsbehörde für die Jugendstraf- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, als hauptamtliche Leiterin oder hauptamtlicher Leiter bestellte Beamtin oder Beamte. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung.
Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter im Sinne dieses Gesetzes ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort der Einrichtung. Sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin zur Vollzugsleiterin oder einen Jugendrichter zum Vollzugsleiter. Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Jugendarrestes und leitet die Bediensteten der Einrichtung fachlich an.
Einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters können durch diese oder diesen auf andere, hierfür geeignete Bedienstete übertragen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der als Vollzugsleiterin zuständigen Jugendrichterin oder des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters die am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder der danach zuständige Jugendrichter tritt.
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