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Das Sächsische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter Kontakte der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf den Jugendarrestanten“ durch die Wörter „auf die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Stellung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Mitwirkung“.
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge“.
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Verhalten der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“.
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter“.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 2 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, fördert ihr Wohlergehen und achtet ihre Privatsphäre.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Sind die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, sind sie zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen.“
In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 wird das Wort „Jugendarrestanten“ jeweils durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auf“ die Wörter „Jugendarrestantinnen und“ eingefügt.
§ 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Förderung des Bemühens der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung,“.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Jugendarrestanten und“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „eine Dolmetscherin oder“ eingefügt.
In Satz 3 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beziehen Jugendarrestantinnen, Jugendarrestanten oder deren Personensorgeberechtigte Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen, die die Entwicklungsförderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bezwecken, sollen diese bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme einer minderjährigen Jugendarrestantin oder eines minderjährigen Jugendarrestanten in den Vollzug sowie über besondere Begebenheiten während des Vollzugs und die anstehende Entlassung aus dem Vollzug zu unterrichten.“
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Andere der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten nahestehende Personen können mit ihrem oder seinem Einverständnis an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden, wenn dies den Vollzugszielen dient.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Betreuerinnen und Betreuer volljähriger Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, die nach § 1896 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich bestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrests Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten halten.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer hält während des Jugendarrestes Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Es wird ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert, akuter Förderbedarf festgestellt und Hilfe eingeleitet sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen. Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen.“
In Absatz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch das Wort „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Jugendarrestant“ durch die Wörter „Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn diese bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant den Jugendarrest an diesem Termin angetreten hat.“ cc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Treten Umstände hervor, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung oder ihre Unterbrechung rechtfertigen können, und ist die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter nicht zugleich Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter, hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsleitung unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter führt alsbald mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein ausführliches Gespräch, in dem ihre oder seine aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Förderbedarf festgestellt wird (Perspektivengespräch).“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Es können im Einzelfall die Personensorgeberechtigten, externe Fachkräfte, insbesondere die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, bestellte Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie weitere Personen, die an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirken, beteiligt werden.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält sowie Fähigkeiten und Begabungen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten berücksichtigt.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sowie ihrer oder seiner Familie von anderen staatlichen Stellen, Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können.“
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihr oder ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant dem Vollzug entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird.“
In Absatz 5 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch das Wort „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant und die Personensorgeberechtigten erhalten ebenfalls eine Ausfertigung des Berichts, minderjährige Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten jedoch nur, soweit erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Vor der Entlassung führt die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein Schlussgespräch, in dem auch der Inhalt des Berichts über den Vollzugsverlauf erläutert wird.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „trifft“ die Wörter „die Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Besteht die begründete Annahme, dass eine minderjährige Jugendarrestantin oder ein minderjähriger Jugendarrestant bei der Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder einer von diesen bevollmächtigten, volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, ist das Jugendamt rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren.“
In Absatz 4 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine bereits entlassene Jugenarrestantin oder ein bereits entlassener Jugendarrestant kann bei einer dringenden Gefahr für ihr oder sein Wohl auf ihren oder seinen Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, sofern es die Belegungssituation zulässt.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf das Verlangen der oder des Entlassenen oder der jeweiligen Personensorgeberechtigten hin ist die weitere Unterbringung zu beenden.“
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gegen“ die Wörter „eine verbliebene Entlassene oder“ eingefügt.
In Absatz 3 werden die Wörter „durch einen Entlassenen“ durch die Wörter „durch eine Entlassene oder einen Entlassenen“ ersetzt.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge“.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden während der Ruhezeit in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten abgewichen werden.“
In Absatz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In § 18 Absatz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant darf nur Sachen in Besitz haben oder annehmen, die ihr oder ihm von der jeweiligen Einrichtung oder mit deren Zustimmung überlassen werden.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eingebrachte Sachen, welche die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nicht in Besitz haben darf, sind für sie oder ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, können diese auf Kosten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten aus der Einrichtung entfernt oder außerhalb der Einrichtung verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 sowie 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358).“
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann die Selbstverpflegung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zulassen, sofern dies erzieherisch sinnvoll erscheint und Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen.“ bb) In Satz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden im Vollzug ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. Sind sie nicht krankenversichert, haben sie einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der Dauer des Vollzuges und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 4 wird Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten“ ersetzt.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Satz 3 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 4 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „die Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In § 27 Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Der Vollzugsleiter“ durch die Wörter „Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher, Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten ausgeht.“
Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Jugendarrestinnen und Jugendarrestanten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.“
In § 29 Satz 2 werden die Wörter „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 30 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes, Erziehungsbeiständen, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt auch für die Mitglieder des Beirates nach § 59, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Durchsuchung von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit in der Einrichtung vorliegen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „des Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „der Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde,
bei Personen, die nicht Angehörige der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert,
zu minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder
wenn die Personensorgeberechtigten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten mit dem Schriftwechsel nicht einverstanden sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant einer Untersagung nach Satz 1 zuwider handelt, kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter das Schreiben anhalten. Hierüber wird die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant informiert. Das angehaltene Schreiben wird verwahrt und mit der Entlassung zurückgegeben.“ c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.“
§ 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung für den Einsatz von Polizei- oder Rettungskräften, Notärzten und Wartungsfirmen abweichende Regelungen treffen.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt:
§ 30 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist,
§ 51 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist,
§ 31 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist.“
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.“
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „der Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten“ ersetzt.
In § 34 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „die Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht länger als notwendig beeinträchtigen.“
§ 36 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.“
In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 37 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Jugendarrestanten darf nur von Männern und die Dursuchung weiblicher Jugendarrestantinnen darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Frauen und bei weiblichen Jugendarrestantinnen nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen nicht anwesend sein.
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme von Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern nach § 30 Absatz 1.“
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „die Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
In Satz 4 wird das Wort „Jugendarrestant“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 41 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beobachtung“ die Wörter „der Jugendarrestantin oder“ eingefügt.
In Nummer 3 werden nach dem Wort „anderen“ die Wörter „Jugendarrestantinnen und“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Absonderung von mehr als acht Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten liegenden konkreten Gefahr der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen unerlässlich ist. Die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant ist besonders zu betreuen. Jede Absonderung, die insgesamt die Dauer von acht Stunden überschreitet, ist der Aufsichtsbehörde und, soweit die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter mitzuteilen.“
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Fesselung“ die Wörter „der Jugendarrestantin oder“ eingefügt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „die Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „der Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.“
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Jugendarrestanten“ durch die Wörter „der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 ist der Aufsichtsbehörde und, sofern die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird.“
§ 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Gegen andere Personen als Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.“
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „trifft“ die Wörter „die Vollzugsleiterin oder“ eingefügt.
In § 48 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wurde Jugendarrest wegen Nichtbefolgung erteilter Weisungen oder Auflagen verhängt, sollen mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten die Gründe für deren Nichtbefolgung erörtert werden. Sie oder er soll dazu motiviert werden, die ihr oder ihm erteilten Weisungen oder Auflagen zu befolgen. Es soll ihr oder ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden. Dazu kann ihr oder ihm Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gestattet werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 13 Absatz 2 vorliegt.“
§ 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Vollzug in freien Formen
Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest können in geeigneten Fällen mit Zustimmung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten sowie der Personensorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden. Die Aufnahme erfolgt zunächst in der Einrichtung.
Geeignet ist eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant für den Vollzug in freien Formen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie oder er sich dem Vollzug entziehen oder den Vollzug in freien Formen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, und wenn die Erreichung des Vollzugsziels durch die freie Form des Vollzuges besonders gefördert wird.
Erweist sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nach Beginn des Vollzuges in freien Formen nicht mehr als hierfür geeignet, ist sie oder er wieder in der Einrichtung unterzubringen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. Bei Bedarf wird das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt. Während der Unterbringung im Jugendarrest in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zur Einrichtung fort.“
§ 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie oder ihn selbst betreffen, an die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter wenden.“
§ 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.“
In § 55 Absatz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
In § 56 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.
§ 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Vollzugleiterin oder Vollzugsleiter
Leiterin oder Leiter der Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist die oder der von der Aufsichtsbehörde für die Jugendstraf- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, als hauptamtliche Leiterin oder hauptamtlicher Leiter bestellte Beamtin oder Beamte. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung.
Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter im Sinne dieses Gesetzes ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort der Einrichtung. Sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin zur Vollzugsleiterin oder einen Jugendrichter zum Vollzugsleiter. Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Jugendarrestes und leitet die Bediensteten der Einrichtung fachlich an.
Einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters können durch diese oder diesen auf andere, hierfür geeignete Bedienstete übertragen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der als Vollzugsleiterin zuständigen Jugendrichterin oder des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters die am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder der danach zuständige Jugendrichter tritt.“
§ 58 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das für die Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ist vorzuhalten.“
In § 59 wird die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 107“ und die Angabe „§ 111“ durch die Angabe „§ 101“ ersetzt.
§ 60 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung für die Einrichtung.“
In Satz 2 wird das Wort „Jugendarrestanten“ durch die Wörter „Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten“ ersetzt.