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Die Regelungen der §§ 5, 14 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 1 gelten für den Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur insoweit, als die Dauer des Arrestvollzuges die Anwendung zulässt. Kurzpädagogische Maßnahmen sind auch im Freizeit- und Kurzarrest zu berücksichtigen und den Jugendlichen bis zur Entlassung die erforderlichen Kontakte zu nachsorgenden Einrichtungen zu benennen.
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der…
Die Regelungen der §§ 72 bis 75 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen über den unmittelbaren Zwang gelten für den Vollzug des…
Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 sind anzubieten, soweit die kurze Dauer des Vollzugs dies zulässt und sinnvoll erscheinen lässt.
Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrests in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 50 Anwendung.
Die Vorschriften des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Grundsätze der Vollzugsgestaltung (§ 3 Absatz 5), die Feststellung des Förder- und…
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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