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Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften für den Dauerarrest entsprechend, soweit die kurze Arrestdauer dies zulässt und in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Die ärztliche Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 kann entfallen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Krankheiten oder Verletzungen vor.
Das Zugangs- und das Perspektivengespräch können miteinander verbunden werden. In diesem Fall genügt es, wenn das Gespräch durch einen erzieherisch geschulten und mit den besonderen Voraussetzungen des Jugendarrestes vertrauten Bediensteten geführt wird. Ein Förderplan wird nicht erstellt. Der Bericht über den Vollzugsverlauf kann in abgekürzter Form erstellt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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