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Zuständige Behörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.