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Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.
Zuständige Behörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung von…
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach §…
Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der…
die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres vom 11. Juni 1996 (GV. NRW. S. 209).
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7, § 19 des Jugendschutzgesetzes und Oberste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.