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Die einzelnen Leistungen in der Justizfachwirtprüfung sind zu bewerten mit
„sehr gut“ und der Note 1, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
„gut“ und der Note 2, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ und der Note 3, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
„ausreichend“ und der Note 4, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ und der Note 5, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder
„ungenügend“ und der Note 6, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Ein Durchschnittswert der Gesamtnote oder der Prüfungsgesamtnote von
1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“ und der Note 1,
1,51 bis 2,50 entspricht „gut“ und der Note 2,
2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“ und der Note 3,
3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“ und der Note 4,
4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und der Note 5 sowie
5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“ und der Note 6.
„gut“ (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße…
„ausreichend“ und 4, 5 oder 6 Punkte, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
Wer die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote ersichtlich ist (Prüfungszeugnis).
Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 5, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: Dabei bedeutet die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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