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Die einzelnen Leistungen der Rechtspflegerprüfung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
„sehr gut“ und 13, 14 oder 15 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
„gut“ und 10, 11 oder 12 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ und 7, 8 oder 9 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
„ausreichend“ und 4, 5 oder 6 Punkte, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
„mangelhaft“ und 1, 2 oder 3 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen zwar nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder
„ungenügend“ und 0 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei entspricht ein Ergebnis von
13,00 bis 15,00 der Note „sehr gut“,
10,00 bis 12,99 der Note „gut“,
7,00 bis 9,99 der Note „befriedigend“,
4,00 bis 6,99 der Note „ausreichend“,
1,00 bis 3,99 der Note „mangelhaft“ und
0 bis 0,99 der Note „ungenügend“.
Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 5, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: Dabei bedeutet die…
Jeder Leistungsnachweis und jede Prüfungsleistung der Staatsprüfung ist mit einer vollen Punktzahl von 1 bis 100 Punkten zu bewerten. Durchschnitts- und…
2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft,
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;…
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.