§ 3 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
§ 3 Abs. 4 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche…
§ 32 Abs. 1 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Entlassung aus dem…
§ 30 Abs. 2 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden…
§ 21 Abs. 2 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts.