§ 3 Abs. 4 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche…
§ 3 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
§ 32 Abs. 1 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Entlassung aus dem…
§ 30 Abs. 2 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden…
§ 3 Abs. 2 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.