§ 104 Abs. 1 Nr. 1 JGGVerfahren gegen Jugendliche
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b JGGMaßregeln der Besserung und Sicherung
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
§ 5 Abs. 1 JGGDie Folgen der Jugendstraftat
Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.