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Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß,…
Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder…
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
Erziehungsmaßregeln sind
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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