§ 9 JGG
Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1.
die Erteilung von Weisungen,
2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Erziehungsmaßregeln sind
die Erteilung von Weisungen,
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.