§ 104 Abs. 1 Nr. 1 JGGVerfahren gegen Jugendliche
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGGAnwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
§ 1 Abs. 1 JGGPersönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
§ 12 Abs. 1 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz…