§ 79 JGG
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1)
Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2)
Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.