§ 110 Abs. 1 JGGVollstreckung und Vollzug
Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der…
§ 85 Abs. 4 JGGAbgabe und Übergang der Vollstreckung
Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.
§ 83 Abs. 2 Nr. 2 JGGEntscheidungen im Vollstreckungsverfahren
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.