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Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG. Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und von sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger sowie für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage (JGS-Anlagen).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die…
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz…
Anlagen zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften;
Anlagen zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften;
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.