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Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regel der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.
Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 1 ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Die Anforderungen nach § 3 Satz 1 und 2 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den…
unter Bezugnahme auf die in Anhang III definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge: — nationale zivile Normen, mit denen europäische Normen…
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und…
technische Anforderungen an solche Anlagen; dabei sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten; als solche gelten insbesondere die…
Sofern in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes keine besonderen Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen gestellt werden, gelten die…
Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Anforderungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.