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In der Schutzzone I (Fassungsbereich) und in der Schutzzone II (engere Schutzzone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 unzulässig. In Schutzzone II von Wasserschutzgebieten für Oberflächengewässer kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen von diesem Verbot erteilen, wenn das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes, vereinbar ist.
Anlagen nach § 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn
Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und
Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.
Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die Schutzzone III unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasser-haushaltsgesetzes
Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushalts-gesetzes erlassen ist.
Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 2 und 4 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt oder vorläufig gesichert sind.
der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.
Für Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In Schutzgebieten bleiben weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach §§ 51, 52 und 53 Absatz 4 des…
die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach…
in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 4 entspricht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.