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Dieses Gesetz tritt am 1. August 1971 in Kraft. Anlage zu § 1 Abs. 2 Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1. Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 30 bis 450 Euro 2. Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezuges von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung)Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz:Anmerkung:Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. 4,50 Euro 3. Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht. 10 bis 320 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben. 10 Euro 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 320 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 80 Euro 4. Allgemeine Beeidigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz 140 Euro 4.2 Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern 140 Euro Zu Nummern 4.1 und 4.2: 170 Euro 30 Euro 70 Euro Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig. 4.3 Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummern 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist 70 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben. 4.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung 70 Euro Zu Nummer 4.4: Wird die unter Nummer 4.4 genannte Amtshandlung für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr unabhängig von der Anzahl der Sprachen um 20 Euro Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig. 4.5 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 vorgesehen ist 25 Euro 4.6 Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen 140 Euro Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig. 4.7 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.6 vorgesehen ist 70 Euro