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In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz ausgenommen.
Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.