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Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu § 61 Abs. 1 ein Gebührenverzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten zu erlassen. Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Gerichte, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Die Mindestgebühr beträgt grundsätzlich 10 EUR, die Höchstgebühr beträgt 25 000 EUR.
Insbesondere sind für folgende Gegenstände Gebühren festzusetzen:
Feststellungserklärungen nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht;
Zurückweisung der Beschwerde;
Zurücknahme der Beschwerde;
allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern.
Die Kostenerhebung in Hinterlegungssachen erfolgt nach den Vorschriften des Teils 9 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz…
§ 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen)…
| Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und §…
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO) in der im…
Grundzüge des Gebührenrechts.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.