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Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei der Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 ist die KJM insbesondere zuständig für
die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,
die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,
die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,
die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung und
die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
Die KJM kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.
Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei der…
Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2…
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.