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Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden.
Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus.
§ 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.
Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind…
Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind…
Für informationstechnische Systeme im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Betrieb sind oder bis…
§ 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021.
Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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