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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes vom 6. November 2009 (Amtsbl. S. 1759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2696), außer Kraft. Anlage zur JSchrAVO SL - Stand: 1. Januar 2023 - Abschnitt 1 Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffen und ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 1.1.2 - Sammelakten über Verfahren nach dem Schiedsamtsgesetz 30 Jahre - 1.1.3 II Akten über 30 Jahre - 5 Jahre - Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist. 1.1.4 XIV 30 Jahre 5 Jahre 1.1.5 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre - 1.1.6 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 1.1.7 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) - 20 Jahre - 5 Jahre - 1.1.8 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 9 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 3 Jahre 5 Jahre 6 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.1.8 d). 2 Jahre 5 Jahre 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. 5 Jahre - 10 Jahre - 1.1.9 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre - 1.1.10 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre - 1.1.11 Die an die Amtsgerichte abgelieferten Geschäftsbücher und Akten der Gerichtsvollzieher 10 Jahre - 1.1.12 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre - 1.1.13 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre 2 Jahre Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffen und ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 1.2.2 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 1.2.3 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshilfe 6 Jahre - 1.2.4 GerH Sammelakten der Gerichtshilfe 5 Jahre - 1.2.5 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre - 1.2.6 - Akten der Richterdienstgerichte über 30 Jahre - 20 Jahre - 20 Jahre - 1.2.7 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 1.2.8 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.2.7 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 3 Jahre - 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.2.8 d). 2 Jahre - 10 Jahre - 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. 5 Jahre - 10 Jahre - 1.2.9 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 1.2.10 - Personalakten 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 1.2.10 b)) 100 Jahre - 1.2.11 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.3.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 1.3.2 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 1.3.3 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über - 30 Jahre - 20 Jahre - 20 Jahre - 1.3.4 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 1.3.5 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.3.4 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 3 Jahre - 5 Jahre - 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.3.5 e). 2 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - 1.3.6 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 1.3.7 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen - 2 Jahre - 80 Jahre - 1.3.8 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre - 1.3.9 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre - 1.3.10 - Personalakten 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 1.3.10 b)) 100 Jahre 1.3.11 - Akten über a) die Prüfung von Rechtskandidaten 5 Jahre - 50 Jahre - b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Zu b) und c): Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - 1.3.12 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre - 1.3.13 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.4.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 1.4.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.4.1 b)) zu bringen sind. 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.4.2 d). 2 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren. 1.4.3 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.5.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 1.5.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.5.1 b)) zu bringen sind. 3 Jahre - 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.5.2 d). 2 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 20 Jahre - 10 Jahre - 1.5.3 - Akten über 10 Jahre - Zu a) und b): Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 10 Jahre - 1.5.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre - 1.5.5 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.6.1 - 20 Jahre - 5 Jahre - 1.6.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.6.3 c). 2 Jahre - 5 Jahre 10 Jahre - 1.6.3 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 1.6.4 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene, Untergebrachte und Arrestanten 20 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.7.1 - Gefangenenbücher, Untergebrachtenbücher, Gefangenenkarteien, Untergebrachtenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - Zu Nummern 1.7.1 bis 1.7.4: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 3 Satz 2 StVollzG sowie des § 60 Absatz 4 Satz 2 JVollzDSG SL eine längere Aufbewahrungs- und Speicherfrist angeordnet werden. 1.7.2 - 2 Jahre - 5 Jahre - 1.7.3 - Personalakten der Gefangenen und der Untergebrachten 10 Jahre 1.7.4 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene und Untergebrachte 10 Jahre - 20 Jahre - 1.7.5 - Akten des Kriminologischen Dienstes 30 Jahre - 1.7.6 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen und der Untergebrachten 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1.8.1 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse 10 Jahre - 1.8.2 - 2 Jahre - 2 Jahre - 1.8.3 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre - Abschnitt 2 Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des ministeriellen Schriftguts des Saarlandes Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 2.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 2.1.2 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 2.1.3 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.1.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 3 Jahre - 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.1.3 d). 2 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - 2.1.4 Prüfungsakten 10 Jahre - 2.1.5 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 2.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 2.2.2 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 2.2.3 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.2.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.2.3 c). 2 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - 2.2.4 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 2.3.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 2.3.2 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 2.3.3 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.3.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.3.3 c). 2 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - 2.3.4 Prüfungsakten 10 Jahre - 2.3.5 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre - 2.3.6 Akten über Prozessagenten 20 Jahre - 10 Jahre - Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 2.4.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 2.4.2 Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren nach Landesgesetzen 30 Jahre 2.4.3 Akten über personalvertretungsrechtliche Verfahren nach Landesgesetzen 10 Jahre siehe Nummer 2.4.3 c) 5 Jahre siehe Nummer 2.4.3 c) 30 Jahre Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. 2.4.4 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 2.4.5 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.4.4 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.4.5 c). 2 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - 2.4.6 Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - 2.4.7 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten - 5 Jahre 2 Jahre Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 2.5.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) 20 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 2.5.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.5.1 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.5.2 c). 2 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - 2.5.3 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 2.6.1 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) über dauernd - dauernd - dauernd - dauernd - dauernd - 50 Jahre - 20 Jahre - 5 Jahre - 2.6.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.6.1 g)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. 5 Jahre - 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.6.2 c). 2 Jahre - 10 Jahre - 10 Jahre - 5 Jahre - 10 Jahre - 2.6.3 Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen 2 Jahre - 50 Jahre - 2.6.4 Akten über a) die Prüfung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie die EU-Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Aufbewahrungs- und Speicherfristen für Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung bestimmt der/die Präsident/in des Landesjustizprüfungsamtes. 5 Jahre - 50 Jahre - b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 2.6.5 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten 5 Jahre - 2 Jahre -
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