§ 60 JVollzDSG SL
1Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn dies erforderlich ist, 2Der Zweck der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren.
weil tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 10 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecke bestehen,
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Justizvollzug,
weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden können,
zu sonstigen Beweiszwecken oder
weil einer Löschung nach § 59 die Aufbewahrungsfrist einer anderen Rechtsnorm entgegensteht.
1In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unerlässlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. 2Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. 3Der Verarbeitungszweck ist zu dokumentieren sowie im Fall der Übermittlung der Empfänger.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 2 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
die Gefangenen erneut in den Justizvollzug aufgenommen werden.
1Nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. 2Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. 4Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt. 5Für die Aufbewahrung von Akten mit nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Verarbeitung eingeschränkten Daten gelten die Regelungen der Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes.