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Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Taschengeld (§ 35), Hausgeld (§ 36), Überbrückungsgeld (§ 37) sowie zum Eigengeld (§ 38) gelten entsprechend. Ein Haftkostenbeitrag wird nur erhoben, soweit dies mit der Förderung und Erziehung der Gefangenen zu vereinbaren ist. Im Übrigen gilt § 39 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Abschnitt 6 Religionsausübung
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend.
Die Selbstbeschäftigung (§ 31 Absatz 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 4 genannten…
An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden, soweit dies mit ihrer Förderung und Erziehung zu vereinbaren ist. § 39 Absatz 4 des…
Gefangenen sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder als…
§ 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.