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Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Freistellung der Gefangenen (§ 33) gelten entsprechend.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend.
§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 56 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.