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Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Seelsorge (§ 40), religiöse Veranstaltungen (§ 41) und Weltanschauungsgemeinschaften (§ 42) gelten entsprechend. Abschnitt 7 Gesundheitsfürsorge
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Seelsorge (§ 40), religiöse Veranstaltungen (§ 41) und Weltanschauungsgemeinschaften (§…
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 40 und 41 entsprechend. Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 41 und 42 entsprechend. Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und…
Für den Aufenthalt während der Arbeit und Freizeit in Gemeinschaft gilt § 14 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.