Art 60 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
§ 21h GVGGerichtsverfassungsgesetz
Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch…
§ 15 BLESSatzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der…
§ 55 Abs. 1 BGSGGesetz über den Bundesgrenzschutz
Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat. Die…