JubVÄndV 4 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 5 JubVÄndV 4Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Art 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Art 4