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Der Landtag wählt jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode eine Beauftragte oder einen Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus. Diese oder dieser wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ernannt.
Das Amt der oder des Beauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt der oder dem Beauftragten die durch die Tätigkeit veranlassten tatsächlichen Aufwendungen. Sie oder er ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben richten sich nach Maßgabe des Landeshaushaltes.
Für die Beauftragte oder den Beauftragten wird eine Geschäftsstelle beim Landtag eingerichtet. Sie oder er kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben der zuständigen Stellen der Landesregierung bedienen.
Das Amt endet mit dem Zusammentreten des neuen Landtages oder durch Wahl einer oder eines neuen Beauftragten.