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Auf die Treuhandstelle gehen über:
Grundstücksrechte, die in Durchführung des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 auf das Deutsche Reich übergegangen, bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch auf das Deutsche Reich eingetragen und noch nicht zurückerstattet sind oder über deren Rückerstattung bis zum 31. Dezember 1956 eine rechtswirksame Vereinbarung nicht getroffen wird, oder die bereits gemäß § 17 des Gesetzes Nr. 129 zur Ausführung der Verordnung Nr. 120 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland vom 10. November 1947, vom 30. Juni 1949 (Amtsbl. S. 688) auf den gemeinsamen Fonds für die Opfer des Nationalsozialismus übergegangen sind;
Grundstücksrechte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf eine Person eingetragen sind, die nach den Bestimmungen des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 als Jude anzusehen ist, und die noch der Vermögenssperre des Gesetzes Nr. 52 des Interalliierten Oberkommandos unterliegen;
Vermögensrechte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einer der unter Buchstabe b genannten Person zustehen und die noch der Vermögenssperre des Gesetzes Nr. 52 des Interalliierten Oberkommandos unterliegen.
Die Staatserbfolge nach § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.