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Der Rechtsübergang nach § 2 wird durch eine vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgestellte, den Rechtsübergang bestätigende Urkunde nachgewiesen.
Briefe über Grundpfandrechte, die gemäß § 2 Nr. 1 auf die Treuhandstelle übergehen, sind kraftlos.
Das Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen.