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Die Treuhandstelle hat Vermögenswerte, soweit sie bei ihr vorhanden sind, einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen an diejenigen Personen zurückzuerstatten, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachweisen, dass ihnen vor Übergang der Vermögenswerte auf die Treuhandstelle ein Recht an diesem Vermögen zustand.
Soweit Vermögenswerte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bei ihr nicht mehr vorhanden sind, tritt an ihre Stelle der dafür erzielte Erlös oder im Fall der unentgeltlichen Weiterübertragung ihr Verkehrswert im Zeitpunkt der Weiterübertragung. Ist die Weiterübertragung nur teilweise unentgeltlich erfolgt, so tritt neben den Erlös der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem erzielten Erlös.