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Die Treuhandstelle hat die ihr übertragenen Vermögenswerte zu Gunsten einer von der Synagogengemeinde Saar zu bildenden Wohlfahrtseinrichtung oder zur Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder der Synagogengemeinde Saar im Einzelfall zu verwenden.
Über die Gewährung der Hilfe entscheidet die Treuhandstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Synagogengemeinde Saar. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Hilfsbedürftigkeit. Die Hilfe kann als einmalige oder laufende Unterstützung gewährt werden.
Die Treuhandstelle hat dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit alle sechs Monate einen Tätigkeitsbericht einzureichen, die Verwendung der Mittel nachzuweisen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.