§ 2 JurPrNotSkV
Bildung von Gesamtnoten
(1)
Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2)
Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: 14.00 - 18.00 sehr gut 11.50 - 13.99 gut 9.00 - 11.49 vollbefriedigend 6.50 - 8.99 befriedigend 4.00 - 6.49 ausreichend 1.50 - 3.99 mangelhaft 0 - 1.49 ungenügend.