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Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von…
Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von…
Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt…
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 GlüStV 2021 nicht sicherstellt, dass Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ausgeschlossen sind,
1Der Aufenthalt von Minderjährigen oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrten Spielerinnen und Spielern in Spielhallen ist unzulässig. 2Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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