§ 15 AG GlüStV 2021-Saar
Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 beim Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderhandelt,
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 GlüStV 2021 nicht sicherstellt, dass Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ausgeschlossen sind,
entgegen § 6 Absatz 1 GlüStV 2021 der Verpflichtung nicht nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
entgegen § 7 Absatz 1 GlüStV 2021 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GlüStV 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GlüStV 2021 die von der Glücksspielaufsichtsbehörde gestellten Anforderungen nicht erfüllt,
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 GlüStV 2021 die nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 GlüStV vorzunehmende Weiterleitung der Beträge nicht durch eine oder einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragte oder Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen lässt,
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 GlüStV 2021 den Hinweis- und Mitteilungspflichten gegenüber der Spielteilnehmerin oder dem Spielteilnehmer nicht nachkommt,
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 der Verpflichtung zur Offenlegung der Vermittlung gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht nachkommt,
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GlüStV 2021 nicht dafür Sorge trägt, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigte Treuhänderin oder befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter beauftragt wird,
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 GlüStV 2021 der Spielteilnehmerin oder dem Spielteilnehmer kein Einsichtsrecht einräumt,
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 GlüStV 2021 den Gewinnbetrag im Falle eines nicht geltend gemachten Gewinnanspruchs nicht an die Veranstalterin oder den Veranstalter abführt,
entgegen § 19 Absatz 3 GlüStV 2021 der Berichtspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt,
entgegen § 21 Absatz 2 GlüStV 2021 Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex vermittelt, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet,
entgegen § 21a Absatz 2 GlüStV 2021 Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen vertreibt oder vermittelt,
entgegen § 21a Absatz 3 GlüStV 2021 in einer Wettvermittlungsstelle nicht ausschließlich Wetten einer Veranstalterin oder eines Veranstalters vertreibt oder vermittelt,
bei Beantragung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz wesentliche Tatsachen verschweigt oder wahrheitswidrig vorträgt,
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis verstößt,
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 Sportwetten im Nebengeschäft vermittelt,
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 Internetterminals innerhalb oder Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen aufstellt,
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht ausschließlich die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten vermittelt,
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 in Wettvermittlungsstellen sonstige öffentliche Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Wettvermittlungsstellen betreibt, die insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 entgegenstehen,
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Wettvermittlungsstelle, die sich in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes oder eine Spielbank befindet, betreibt,
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Wettvermittlungsstelle auf einer Pferderennbahn, Sportanlagen oder in sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, betreibt,
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 4 eine Wettvermittlungsstelle in einer Gaststätte oder einem gaststättenähnlichen Betrieb, in der oder in dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, betreibt,
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 5 in einer Wettvermittlungsstelle alkoholische Getränke ausschenkt oder verkauft, den Konsum ermöglicht oder duldet,
entgegen § 11 Absatz 7 die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle veräußert oder auf Dritte oder auf Tochterunternehmen der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle überträgt,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 eine Wettvermittlungsstelle nicht so gestaltet, dass diese von außen gut einsehbar ist,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 durch die äußere Gestaltung der Wettvermittlungsstelle zusätzliche Anreize für den Wettbetrieb durch Werbung schafft.
entgegen § 13 Absatz 2 die Veranstaltung einer allgemein erlaubten Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 18 ist die nach § 14 Absatz 1, 2, 4 oder 6 zuständige Behörde,
nach Absatz 1 Nummer 7 bis 16 ist die nach § 14 Absatz 1 zuständige Behörde,
nach Absatz 1 Nummer 17 ist die nach § 14 Absatz 1, 2 oder 4 zuständige Behörde,
nach Absatz 1 Nummer 19 bis 30 ist die nach § 14 Absatz 1 zuständige Behörde,
nach Absatz 1 Nummer 31 ist die nach § 14 Absatz 5 zuständige Behörde.