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1Der Aufenthalt von Minderjährigen oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrten Spielerinnen und Spielern in Spielhallen ist unzulässig. 2Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber stellt durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sicher, dass Minderjährige oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrte Personen keinen Zutritt zur Spielhalle haben.
1Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. 2Zu diesem Zweck hat sie oder er ein vom für Gesundheit zuständigen Ministerium genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen, Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, der Bestandteil dieses Gesetzes ist, zu erfüllen. 3In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels vorgebeugt werden kann und wie diese zu beheben sind.
1Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber einer Spielhalle hat über die Wahrscheinlichkeit von Gewinnen und Verlusten, die Suchtrisiken der angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und alle spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Sie oder er hat auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.