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Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen, sind das für Justiz zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Wird die Durchführung von…
In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf von Dritten entwickelte Kriterien oder Datensätze Bezug genommen werden, wenn diese in einem amtlichen…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das…
Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem…
Im Fachbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf…
Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.