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Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Papier der Eigentümerin oder dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat die antragstellende Person zu tragen und auf Anforderung vorzuschießen. Teil 6: Schlussbestimmungen
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu…
Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffentlich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen, daß das…
Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer…
Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument…
Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen…
Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben die zuständige Personalausweisbehörde, die ausstellende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.