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Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 20, 22 bis 26 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.
Soweit in dieser Anordnung auf Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten…
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Satz 1 gilt auch für der jeweiligen Gerichtsbarkeit angegliederte Gerichte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.