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Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.
Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden. Kapitel 3: Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften Abschnitt 1: Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner…
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen zu errichten oder Gerichtstage zuzulassen. Zweiter Abschnitt…
Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.
Die Einrichtung von Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Die…
Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des…
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.