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Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und
Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen:
Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.